Schutzzertifikat (ergänzendes)
- Schutzzertifikat (ergänzendes)
verlängert die Laufzeit eines Arzneimittelpatents im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten nach Maßgabe der VO/EWG 1768/92 vom 18.6.1992 (ABl EG Nr. L 182, S. 1), sofern das geschützte Erzeugnis vor seinem Inverkehrbringen Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach den EWG-RiL 65/65 oder 81/851 war. Sch. tragen der durch die Dauer der Genehmigungsverfahren bedingten Verkürzung des Patentschutzes Rechnung. Die Erlangung des Sch. setzt einen fristgemäßen Antrag voraus (Art. 7, 8 der VO). Das Sch. ist gebührenpflichtig und deckt sich inhaltlich mit dem ihm zugrunde liegenden ⇡ Patent, seinen Beschränkungen und Verpflichtungen. Seine Laufzeit schließt sich an den Ablauf des Patentschutzes an und bemisst sich nach dem Zeitraum zwischen der Einreichung der Patentanmeldung und dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft, abzüglich fünf Jahre (Art. 13 der VO). Soweit die VO keine Verfahrensvorschriften enthält, gilt das auf das Patent anzuwendende nationale Recht; für die Bundesrepublik Deutschland regelt § 16a PatG Näheres.
Lexikon der Economics.
2013.
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